Wann gelten Hunde in Thüringen als gefährlich?
Mit allen Auflagen und Verbote für Halter von gefährlichen Hunden.
In Thüringen gibt es seit 2018 keine Listenhunde mehr. Mit der Änderung des "ThürTierGefG" werden Hunde nun nur noch aufgrund ihres Wesens und nicht ihrer Rasse als gefährlich eingestuft. Es besteht zwar eine allgemeine Chip-Pflicht, jedoch auch eine generelle Unschuldsvermutung. Nur wenn ein Hund aggressives oder gefährdendes Verhalten zeigt, wird er als gefährlich angesehen.
Sollte ein gefährlicher Hund im Rahmen eines Wohnungswechsels nach Thüringen gebracht werden, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach dem Bezug der neuen Wohnung zu beantragen.
Wann gilt ein Hund in Thüringen als gefährlich?
In Thüringen können Hunde unabhängig von ihrer Rasse als gefährlich eingestuft werden, wenn sie übermäßige Kampfbereitschaft, Angriffslust oder vergleichbare Eigenschaften zeigen, einschließlich Bisse gegen Menschen oder Tiere. Ein Beispiel hierfür ist das unkontrollierte Hetzen oder Reißen anderer Tiere, einschließlich Wildtiere. Wiederholtes aggressives Verhalten gegenüber Menschen außerhalb des eigenen Geländes kann ebenfalls zur Einstufung als gefährlich führen.
Wenn ein Hund als gefährlich eingestuft wird, müssen bestimmte Auflagen erfüllt werden. Dazu gehören beispielsweise ein Sachkundenachweis und eine Haftpflichtversicherung. Ein Hund, der einmal als gefährlich eingestuft wurde, kann erst nach 9 Monaten durch einen Wesenstest seine Ungefährlichkeit nachweisen und damit die verschärften Auflagen aufheben.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Jeder Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes muss nachweisen, dass er das Tier so führen kann, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wurden in der "Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung" festgelegt.
Im theoretischen Teil werden folgende Bereiche geprüft:
- Das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes sowie rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Körperbau und Körpersprache)
- Haltung, Ernährung sowie allgemeine Pflege und Hygiene von Hunden
- Das Erkennen und Beurteilen einer typischen Gefahrensituation mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung von Hunden
- Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Hunden
Für jeden Prüfungsteilnehmer werden jeweils 40 Fragen durch die sachkundige Person ausgewählt, von denen 75% richtig beantwortet werden müssen.
Die praktische Prüfung besteht aus den folgenden drei Abschnitten:
- Gehorsamkeitsübungen
- Handlingsübungen
- Führen des Hundes
Der bestandene Sachkundenachweis gilt nur für den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt wurde. Ein Sachkundenachweis aus einem anderen Bundesland mit gleichwertigen Anforderungen wird in Thüringen anerkannt. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung der Sachkundeprüfung möglich.
Der Wesenstest als Nachweis der ungefährlichkeit eines Hundes
Wenn ein Hund aufgrund seiner Erziehung oder eines Vorfalls als gefährlich eingestuft wurde, kann er nach 9 Monaten nach der Feststellung durch einen Wesenstest rehabilitiert werden. Dabei wird die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten getestet. Besteht er diesen Test und werden weitere Auflagen erfüllt, gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
Der Wesenstest ist in 3 Teile aufgeteilt und sollte 45 Minuten nicht überschreiten:
- Abschnitt 1: Testdurchführung auf einem Übungsgelände
- Abschnitt 2: Spaziergang durch einen belebten Innenstadtbereich mit Fußgängern; der Ort wird so gewählt, dass er den Bedingungen des üblichen Lebensumfelds entspricht, in dem sich der Hund überwiegend aufhält
- Abschnitt 3: Beurteilung des Hundes in der häuslichen Umgebung des Halters
Anhand des Verhaltens erhält der Hund eine Bewertung von 1-7. Die einzelnen Situationen, in denen der Hund getestet wird, sind in Anlage 2 der Wesenstestverordnung Thüringen aufgeführt.
Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Hund medikamentös beeinflusst ist, wird der Test abgebrochen.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Thüringen
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenThürTierGefG §4
VolljährigThürTierGefG §4.1.1
HaftpflichtversicherungThürTierGefG §4.1.3
Kennzeichnungspflicht mit Transponder (Chip)ThürTierGefG §4.1.6
SachkundenachweisThürTierGefG §5
Führungszeugnis frei von StraftatenThürTierGefG §6.1
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenThürTierGefG §6.2
Warnschild an allen ZugängenThürTierGefG §10.4
Leinenplficht (max 2 Meter)ThürTierGefG §12.4
Maulkorbpflicht (ab 6 Monate)ThürTierGefG §12.5
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Thüringen
Mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet werdenThürTierGefG §11.1
Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verbotenThürTierGefG §11.1
Ausbildung zur Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit ist VerboteThürTierGefG §11.1
Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führenThürTierGefG §12.2