Alle Listenhunde im Saarland
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
Zuletzt wurde im Dezember 2022 die "Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland" geändert. Dabei besteht die Liste der als gefährlich geltenden Hunde im Saarland immer noch aus drei Rassen. Diese "Gefährlichkeit" ist widerlegbar und gibt damit jedem Hund die Chance, ein Leben ohne Auflagen und Verbote zu führen. Jedoch muss die Ungefährlichkeit alle drei Jahre erneut nachgewiesen werden.
Die Listenhunde im Saarland
Im Dezember 2022 wurde die "HuV SL" aktualisiert, in der drei als gefährlich geltenden Hunderassen aufgeführt werden: der American Staffordshire Terrier, der Staffordshire Bullterrier und der American Pit Bull Terrier.
Die Gefährlichkeit dieser Hunde kann durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt werden. Um diesen Test zu bestehen, müssen die Hunde nachweisen, dass sie keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen.
Ein bestandener Wesenstest ist drei Jahre lang gültig, danach muss der Test erneut absolviert werden. Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn der Hundehalter wechselt oder wenn die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird. Ein Wesenstest, der in einem anderen Bundesland durchgeführt wurde, kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Hunde, die den Wesenstest nicht bestehen, werden als gefährlich eingestuft. Der Besitzer muss sofort alle Vorschriften zur Haltung eines solchen Hundes erfüllen.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Wann gilt ein Hund im Saarland als gefährlich?
Im Saarland kann zusätzlich zu den Listenhunderassen jeder Hund als gefährlich gelten, wenn er beißt, aggressiv ist oder ein gefahrdrohendes Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren zeigt. Dazu zählen auch Hunde, die auf Angriffslust, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
Wenn die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt wurde, muss der Halter unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung erwerben und eine Erlaubnis einholen.
Der Wesenstest für ein Hundeleben ohne Verbote
Ein Wesenstest zielt darauf ab, das potenzielle Gefahrenverhalten eines Hundes zu bewerten. Erfahrene Sachverständige überprüfen mittels dieses Tests sowohl das generelle Verhalten des Hundes als auch sein Verhalten in stressigen Alltagssituationen. Um den Status als ungefährlicher Hund zu behalten muss dieser Test alle drei Jahre wiederholt werden.
Wenn ein Wesenstest in einem anderen Land durchgeführt wurde und sowohl der Inhalt als auch die Durchführungskriterien dem Standard im Saarland entsprechen oder diesen übertreffen, kann er von den zuständigen Behörden anerkannt werden.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch die Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang mit erfolgreich abgeschlossener Prüfung erbracht. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über folgende Themen zu zeigen:
- Wesen und Verhaltensweisen des Hundes
- Richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
- Wichtigste Rechtsfragen bezüglich der Zucht
- Wichtigste Rechtsfragen bezüglich des Trainings
- Wissen über die Ausbildung eines Hundes
- Halten von Hunden
Die Sachkundebescheinigung gilt nur für den Hund, für den sie absolviert wurde. Das bedeutet, dass für jeden weiteren Hund eine erneute Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Saarland
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenHuV SL §2.2
VolljährigHuV SL §2.3.1
Haftpflichtversicherung (1 Million € / 500.000 €)HuV SL §2.3.4
Führungszeugnis frei von StraftatenHuV SL §3.1
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHuV SL §3.2
SachkundenachweisHuV SL §4
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesHuV SL §5.2
Warnschilder an allen Eingängen des GrundstücksHuV SL §5.2
Leinen- und MaulkorbpflichtHuV SL §5.3
Halsband mit Name des HaltersHuV SL §5.4
ChippflichtHuV SL §5.4
MitteilungspflichtHuV SL §5.5
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Saarland
Ausbildung zur Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit ist VerbotenHuV SL §2.1
Mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet werdenHuV SL §6.5
Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führenHuV SL §5.3