Alle Listenhunde in NRW
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
Im Bundesland NRW gibt es viele Gründe, warum ein Hund als gefährlich gelten kann. Dazu zählt eine Rassenzugehörigkeit der berüchtigten "Kampfhunde", sowie Hunde, die in der Vergangenheit Verhaltensauffälligkeiten gezeigt haben. Zusätzlich müssen Besitzer eines großen Hundes verschärfte Auflagen erfüllen.
Wer einen Listenhund halten möchte, muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einholen. Dafür müssen bestimmte Auflagen erfüllt und ein besonderes Interesse für die Haltung eines solches Tier nachgewiesen werden. Das Bewachungen eines gefährdeten Besitztums kann beispielsweise ein Grund sein.
Die gute Nachricht ist: Wer mit einem dieser Hunde nach Nordrhein-Westfalen zieht, kann oft die bisherige Erlaubnis, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen anerkennen lassen.
Listenhunde der Kategorie 1 in NRW
Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) stuft 5 Hunderassen als gefährlich ein: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Auch Kreuzungen und Mischlinge fallen darunter, und im Zweifelsfall obliegt es dem Besitzer nachzuweisen, dass bei der Züchtung kein Listenhund verwendet wurde. Die Rassezugehörigkeit wird vorwiegend durch den Phänotyp, also das Aussehen, entschieden.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Listenhunde der Kategorie 2 in NRW
Das LHundG NRW führt neben den "gefährlichen" Rassen auch eine zusätzliche Liste von Züchtungen mit verschärften Auflagen. Diese Hunde gelten zwar nicht als gefährlich, aber ihre Besitzer müssen fast alle Auflagen erfüllen, wie es bei einem Kampfhund der Fall wäre.
Dazu gehört eine allgemeine Erlaubnispflicht, die einen Sachkundenachweis sowie Zuverlässigkeit umfasst. Ebenfalls erforderlich sind eine generelle Leinenpflicht und eine ausbruchsichere Unterbringung.
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Español
Mastino Napoletano
Rottweiler
Tosa Inu
Große Hunde müssen viele Auflagen befolgen
Hunde, die eine Widerristhöhe von mehr als 39 cm haben oder mindestens 20 kg wiegen, müssen vom Halter bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Obwohl diese Hunde nicht als gefährlich eingestuft werden, ist ihre Haltung mit besonderen Auflagen verbunden. Der Halter muss die Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Hund muss gechipt werden und benötigt eine passende Haftpflichtversicherung. Außerdem gilt eine Anleinpflicht.
Wann gilt ein Hund in NRW als gefährlich?
Jedes Bundesland regelt den Umgang mit auffällig gewordenen Hunden, und das gilt auch für Nordrhein-Westfalen. Hier werden Hunde unabhängig von ihrer Rasse anhand ihrer Ausbildung, ihres Verhaltens oder früherer Vorfälle als gefährlich eingestuft.
Als gefährlich gelten Hunde, die zum Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind. Dazu zählen auch Hunde, die Menschen oder andere Tiere angegriffen, gebissen oder unkontrolliert gejagt haben.
In manchen Fällen reicht es bereits aus, wenn der Hund einen Menschen auf bedrohliche Weise angesprungen hat.
Die Sachkunde als Pflicht für Halter von gefährlichen Hunden
Die Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu führen, dass keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Der Nachweis der Sachkunde wird durch eine schriftliche Prüfung erbracht. Dabei werden 64 Single-Choice-Fragen gestellt, von denen zwei Drittel richtig beantwortet werden müssen. Dafür hat man 90 Minuten Zeit. Die folgenden Themen sind Teil der Prüfung:
- Ausdrucksverhalten, Ausdrucksformen des Hundes
- Entwicklungsphasen, Sozialverhalten, Mensch-Hund-Beziehung
- Rassespezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
- Haltung, Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung des Hundes, Lernverhalten, Hilfsmittel
- Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden, LHundG NRW, Durchführungsverordnung zum LHundG NRW, Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW
Die Verhaltensprüfung zur Befreiung der Leinen- und Maulkorbpflicht
Für viele Hunderassen gilt in Nordrhein-Westfalen eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Wer sich davon befreien lassen möchte, muss die Ungefährlichkeit des Hundes nachweisen. Dies geschieht durch eine Verhaltensprüfung. Das Ziel ist es, übersteigert aggressives Verhalten zu erkennen, das sich in gefährlicher Weise auf Menschen und Tiere auswirken kann. Dies wird durch die Nachstellung von Alltagssituationen getestet. Dazu gehören zum Beispiel:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten gegenüber Personen in Bewegung
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit
- Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Nordrhein-Westfalen
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenLHundG NRW §4
VolljährigLHundG NRW §4.1.1
SachkundeLHundG NRW §4.1.2
Fälschungssicher Kennzeichnungspflicht mit TranspondersLHundG NRW §4.1.6
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesLHundG NRW §5.1
Leinen- und Maulkorbpflicht (ab 6 Monaten)LHundG NRW §5.2
HaftpflichtversicherungLHundG NRW §5.5
Führungszeugnis frei von StraftatenLHundG NRW §7
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenLHundG NRW §7
Mitteilungspflicht bei Veränderungen der HaltungLHundG NRW §8
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Nordrhein-Westfalen
Ausbildung zur Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit ist VerboteLHundG NRW §2.3
Mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet werdenLHundG NRW §9
Der Handel mit gefährlichen Hunden ist verbotenLHundG NRW §9