Alle Listenhunde in Hamburg
Mit Bildern aller Hunde sowie Auflagen und Verbote für Halter von Listenhunden.
Hamburg hat seit 2006 eines der strengsten Hundegesetze (HundeG) in Deutschland. So gilt hier eine generelle Leinenpflicht, Chippflicht, Anmeldung im Hunderegister, Haftpflichtversicherung sowie ein spezielles Mitnahmeverbot für alle Hunde.
Insbesondere für Listenhunde oder bereits auffällig gewordene Hunde gelten noch strengere Regeln. Diese zusätzlichen Anforderungen machen die Haltung für die insgesamt 15 Listenhunderassen deutlich teurer und schwieriger.
Das Halten gefährlicher Hunde wurde grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sollte die Rassenzugehörigkeit eines Hundes unklar sein, ist der Hundebesitzer dafür verantwortlich zu beweisen, dass keiner der Elternteile als Listenhund klassifiziert ist.
Listenhunde der Kategorie 1 in Hamburg
In Hamburg gibt es 4 Hunderassen der Kategorie 1. Diesen wird stets die Eigenschaft als gefährliche Hunde zugeschrieben. Das gilt auch für deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, selbst wenn diese keine Listenhunde sind. Ist also nur ein Elternteil ein Listenhund der Kategorie 1, gelten alle Welpen automatisch auch als Kategorie 1.
Diese Hunde gelten immer als gefährlich, und ein Wesenstest hilft nicht, diesen Status zu ändern. Die Gefährlichkeit ist unwiderlegbar.
American Pit Bull Terrier
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Staffordshire Bullterrier
Gefährliche Hunde der Kategorie 2 in Hamburg
Als gefährlich gelten auch alle Hunde, unabhängig der Rasse, die unangemessenes oder stark ausgeprägtes aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen Tieren zeigen. Diese Hunde sind auch als "Verhaltensauffällige" Hunde bekannt.
Die unverhältnismäßige Aggression kann durch verschiedene Faktoren wie Zucht, Kreuzung, Haltung oder Training ausgelöst oder gefördert werden. Diese Verhaltensauffälligkeiten können sich durch das Beißen von Menschen oder Tieren äußern. Aber auch unkontrolliertes Jagen und Reißen von Wild oder Vieh sind klare Zeichen für einen Hund mit erhöhter Gefährlichkeit. Selbst das bedrohliche Anspringen von Menschen kann in manchen Fällen zu einer Verurteilung führen.
Listenhunde der Kategorie 3 in Hamburg
In Hamburg gibt es 11 Listenhunde der Kategorie 3. Bei diesen Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine potenzielle Gefährlichkeit vermutet. Diese Annahme bleibt bestehen, bis der zuständigen Behörde im Einzelfall die Ungefährlichkeit nachgewiesen wird.
Diese Hunde werden als widerlegbar gefährlich betrachtet. In der Regel wird dies durch einen Wesenstest überprüft. Bei Bestehen des Wesenstests verlieren diese Hunde den Status eines Listenhundes und müssen keine verschärften Auflagen mehr folgen.
Bullmastiff
Dogo Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Mastiff
Mastin Español
Mastino Napoletano
Rottweiler
Tosa Inu
Der Wesenstest als Rehabilitation vom Listenhunden
Haltern von Listenhunden der Kategorie 3 haben die Möglichkeit, sich von den speziellen Vorschriften für Listenhunde zu befreien, indem sie nachweisen, dass ihr Hund keine gesteigerte Aggressivität zeigt. Dieser Nachweis erfolgt durch einen bestandenen Wesenstest.
Im Wesenstest werden Hunde verschiedenen Situationen ausgesetzt, um ihre Reaktionen auf Stress und Frustration zu beobachten. Folgende Szenarios werden geprüft:
- Reaktion auf Kinder und Kinderwagen
- Reaktion auf Wildtieren oder deren Fährten
- Reaktion auf große Menschenansammlungen
- Reaktion auf andere Hunde
- Reaktion auf energetische Menschen
- Reaktion auf alte oder behinderte Menschen
- Reaktion auf Haltung ohne Leine
Wenn der Hund bei diesem Test noch nicht 15 Monate alt ist, wird die Befreiung befristet erteilt und kann durch einen erneuten Test oder erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung verlängert werden. Die Freistellung gilt nur für den jeweiligen Halter.
Die Gehorsamsprüfung als Voraussetzung zum Halten von Listenhunden?
Für Halter von Listenhunden oder Hunden, die als gefährlich eingestuft werden, ist der Besuch einer behördlich anerkannten Hundeschule verpflichtend. Bei der am Schluss durchgeführten Gehorsamsprüfung sollte der Hund folgende Kommandos beherrschen: Sitz, Platz, Bleib, Gehen an lockerer Leine und das Kommen auf Ruf. Es wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass das Bestehen oder der Erhalt einer Bescheinigung erforderlich ist.
Für Halter von nicht Listen- oder als ungefährlich eingestuften Hunden ist der umgangssprachlich genannte Hundeführerschein erforderlich, um den Hund ohne Leine zu führen. Dieser Hundeführerschein gilt jedoch nur für die Person, die den Hund führt und die Gehorsamsprüfung erfolgreich absolviert hat. Er ist daher nicht übertragbar. Eine Befreiung von der Leinen- oder Maulkorbpflicht für Listenhunde ist nicht möglich.
Der Hund muss bei Durchführung der Prüfung mindestens zwölf Monate alt sein.
Auflagen für das Halten von gefährlichen Hunden in Hamburg
Chippflicht (gilt für alle Hunde in Hamburg)HundeG § 6
Haftpflichtversicherung (gilt für alle Hundebesitzer)HundeG §12
Es muss eine Erlaubnis der Behörden eingeholt werdenHundeG §14.1
Hund muss operativ kastriert seinHundeG §15.1.3a
Besuch einer behördlich anerkannte HundeschuleHundeG $15.1.3e
Gesundheitszeugnis bestätigt körperliche EignungHundeG §15.1a
Regelmäßiger Besuch von SchulungsveranstaltungenHundeG §15.1c
Führungszeugnis frei von StraftatenHundeG §16.1
Frei von Drogen- oder psychischen ErkrankungenHundeG §16.1
VolljährigHundeG §16.1
Ausbruchsichere Unterbringung des HundesHundeG §17.1
Leinen- und MaulkorbpflichtHundeG §17.2
Verbote im Umgang mit (gefährlichen) Hunden in Hamburg
Ausbildung zur Steigerung von Aggressivität und Gefährlichkeit ist VerboteHundeG § 21.1
Mit gefährlichen Hunden darf nicht gezüchtet werdenHundeG §21.2
Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verbotenHundeG §21.3