NRW verschärft Maßnahmen gegen Rinderherpes: Sperrzone ab 1. Oktober im Kreis Borken
Borken, NRW | Für alle Rinderhalter in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) gelten ab dem 1. Oktober 2024 strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der anzeigepflichtigen Tierseuche IBR/IPV – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes). Wichtig: Das Rinderherpesvirus ist nicht auf den Menschen übertragbar!
Für die BHV-1-Infektion wurde nach langjährigen Sanierungsverfahren im Jahr 2017 in Deutschland der Freiheitsstatus erreicht. Trotzdem gab es seitdem immer wieder vereinzelte Ausbrüche, vor allem in Nordrhein-Westfalen im Kreis Borken. Besonders im Nordkreis traten seit Anfang 2024 vermehrt Fälle von BHV-1 auf, insbesondere in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben.
Untersuchung der Rinderbestände
Das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium (MLV) ordnete im Juni 2024 eine umfassende Untersuchung aller Rinderbestände in den Kommunen Ahaus, Heek, Gronau, Legden und Schöppingen an, um mögliche Virusreservoire zu identifizieren. Diese Untersuchungen sind weitgehend abgeschlossen. Aktueller Stand (26.09.2024): In 6 Rindermastbeständen und 3 Milchviehhaltungen wurde das BHV-1-Virus nachgewiesen.
Fortgesetzte Infektionswelle in Heek und Ahaus
Die Untersuchungen konnten die Infektionswelle jedoch nicht stoppen. Es kam zu einer Häufung von Fällen in der Gemeinde Heek und angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus. Um weitere Ausbrüche zu verhindern, hat das MLV den Kreis Borken aufgefordert, strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche zu ergreifen.
Einrichtung einer Sperrzone ab dem 1. Oktober 2024
Zum 1. Oktober 2024 wird eine Sperrzone eingerichtet, in der für die 105 Rinderhalter in Heek und Teilen von Ahaus (Ammeln) folgende Regelungen gelten:
Verbringungsbeschränkungen
- Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken in oder aus der Sperrzone verbracht werden. Auch Verbringungen innerhalb der Sperrzone sind genehmigungspflichtig.
- Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung muss beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken angezeigt werden.
Untersuchungen von Tieren
- Verbringung von Rindern: Alle zu verbringenden Rinder (außer zur Schlachtung) müssen innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport auf BHV-1 untersucht werden (Blutproben).
- Milchviehhalter: Einmal monatlich muss eine Tankmilchprobe auf BHV-1 untersucht werden.
- Mastrinderhalter: Innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone muss eine Stichprobenuntersuchung pro epidemiologischer Einheit (z. B. Stalleinheit) durchgeführt werden.
- Mutterkuhhalter und Jungrinderaufzüchter: Innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone ist eine jährliche Bestandsuntersuchung auf BHV-1 erforderlich.
Regelungen zum Tiertransport
- Sammeltransporte sind nicht zulässig.
- Nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge dürfen Tiere von den Rinderhaltungsbetrieben abholen.
- Betriebseigene Transportfahrzeuge müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden.
Weitere Biosicherheitsmaßnahmen in den Betrieben
- Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen) müssen dem Kreis Borken formlos gemeldet und vor jeder Nutzung in einem anderen Betrieb gereinigt und desinfiziert werden.
- Ein Hygienepunkt ist einzurichten, an dem betriebsfremde Personen Schutzkleidung anlegen müssen, bevor sie Ställe betreten.
- Ein Besucherbuch ist zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden.
Geltungsdauer der Maßnahmen
Die Maßnahmen werden per Allgemeinverfügung für sechs Monate angeordnet, beginnend am 01.10.2024. Je nach Wirksamkeit können die Maßnahmen anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.